Ausgleich oder Taschengeld gesucht?
Bei einem Minijob handelt es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitsentgelt darf dabei eine Grenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigen. Die Beschäftigungsverhältnisse sind dadurch weitgehend sozialversicherungsfrei. Minijobber zahlen keine Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherungsbeiträge. Dementsprechend entfällt natürlich auch der Anspruch auf diese Leistungen. Für die Rentenversicherung zahlen die Minijobber jedoch geringfügige Beiträge, da hier eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Eine Befreiung von dieser Pflicht ist jedoch möglich, wenn der Beschäftigte bereits in einem versicherungspflichtigen Vollzeitjob beschäftigt ist. Dann muss der Hauptarbeitgeber jedoch damit einverstanden sein, dass ein zusätzlicher Minijob ausgeübt wird.
Aushilfsjobs, auch Minijobs oder Nebenjobs genannt, finden sich am häufigsten in den Bereichen Service, Hotel und Verkauf.