Herr Dr. Schöll, was ist denn eigentlich ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag hat das Ziel, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Er setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Abschluss dieser Vereinbarung einig sind. Darin unterscheidet sich die Aufhebungsvereinbarung von der Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die auch gegen den Willen des anderen ausgesprochen werden kann.
Müssen bei einer Aufhebungsvereinbarung auch die Kündigungsfristen eingehalten werden?
Nein, das ist nicht erforderlich. Hierin liegt eine Besonderheit der Aufhebungsvereinbarung. Der Zeitpunkt der Beendigung kann frei vereinbart werden.
Kann man sagen, dass der Aufhebungsvertrag mehr im Interesse der Arbeitgeber liegt?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Denn es gibt durchaus Situationen, in denen der Arbeitnehmer ein großes Interesse daran hat, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Das ist natürlich dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegenüber der ansonsten einzuhaltenden längeren Kündigungsfrist früher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden will. Aber auch dann, wenn der Aufhebungsvertrag über eine Abfindungsregelung, eine bezahlte Freistellung etc. so üppig ausgestaltet ist, dass er andere Nachteile ausgleicht, kann dies für den Arbeitnehmer von Interesse sein. Andererseits ist es natürlich so, dass der Kündigungsschutz, der Arbeitnehmer vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absichern soll, bei Aufhebungsvereinbarungen nicht gilt. Deshalb hat auch der Arbeitgeber oft ein Interesse an dem Abschluss einer solchen Vereinbarung.
Habe ich als Arbeitnehmer für den Fall einer Aufhebungsvereinbarung Anspruch auf eine Abfindung?
Das ist grundsätzlich nicht der Fall, weil das deutsche Arbeitsrecht von wenigen Ausnahmen abgesehen keinen allgemeinen Abfindungsanspruch kennt. Da der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung freiwillig ist, kann eine Forderung nach Zahlung einer Abfindung nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Allerdings werden Arbeitgeber oft freiwillig eine Abfindung anbieten, weil dadurch in der Regel der starke Kündigungsschutz umgangen wird, der für Kündigungen gilt.
Kann eine Aufhebungsvereinbarung mündlich oder per Fax oder Mail abgeschlossen werden?
Das geht eindeutig nicht. Dem steht § 623 BGB entgegen. Diese Vorschrift verlangt, dass der Aufhebungsvertrag von beiden Parteien im Original unterzeichnet wird. Wird diese strenge Schriftform nicht eingehalten, ist die Aufhebungsvereinbarung nichtig. Sie gilt dann als nicht geschlossen. Das Arbeitsverhältnis wäre nicht wirksam beendet.
Wer mit dem Aufhebungsvertrag freigestellt wird, kann tun und lassen was er will – stimmt das?
Das ist ein großer Irrtum. Die arbeitsvertraglichen Pflichten bestehen auch in der Freistellungsphase bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer darf in der Freistellungsphase bspw. nicht für einen Wettbewerber arbeiten. Er darf sich weiterhin nicht negativ über seinen Arbeitgeber äußern. Andernfalls droht eine fristlose Kündigung.
Kann ich von einer Aufhebungsvereinbarung zurücktreten, diese widerrufen oder mich sonst wie lösen?
Aufhebungsverträge können weder widerrufen werden, noch besteht ein Rücktrittsrecht. Ist die Vereinbarung erst einmal unterzeichnet, sind beide Seiten daran gebunden. Nur in besonderen Fällen gibt es ausnahmsweise ein Anfechtungsrecht, etwa wenn der Arbeitnehmer durch eine widerrechtliche Drohung unter Druck gesetzt wurde und der Vertrag nur unter diesem Druck zu Stande kam.
Muss ich beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung mit Nachteilen beim Arbeitslosengeld rechnen?
Ja, das ist grundsätzlich der Fall. Allerdings gibt es davon auch Ausnahmen. Erklärt der Arbeitgeber in der Vereinbarung, dass er andernfalls das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt hätte, mit der Vereinbarung die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, die den Wert nach der Formel ½ Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung nicht überschreitet, sieht das Arbeitsamt ausnahmsweise von der Verhängung einer Sperrfrist ab.

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