Betriebsmittel im Arbeitsverhältnis

Veröffentlicht am 22.09.2022 von Dr. Jan Schöll - Kanzlei Dreher + Partner

Muss der Arbeitgeber sie bereitstellen?

„BYOD“- Bring your own devices: Dies ist die Bezeichnung dafür, dass ein Arbeitnehmer seine eigenen Arbeitsmittel, insbesondere die mobilen Endgeräte nutzt, um seine Arbeitsleistung zu erbringen. Typisch und prägend ist dies für die mobile Arbeit, bei der der Arbeitnehmer oft selbst entscheiden kann, von wo aus er die Arbeitsleistung erbringt. Ist es aber zulässig, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, dass dieser die Betriebsmittel selbst stellt – also bspw. Seinen eigenen Laptop oder sein privates Handy einsetzt?

Ausgangspunkt für diese Fragestellung ist das Gesetz. Die Rechtsprechung schließt aus § 611 a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer alle erforderlichen Arbeitsmittel bereitzustellen, die dieser benötigt, um seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitnehmer ist nur verpflichtet, seine Arbeitskraft ein zu bringen, jedoch nicht mehr.

Der Grundsatz „Bring your own devices“ stellt deshalb eine Abweichung vom gesetzlichen Grundsatz dar. Wer also mit seinem Arbeitnehmer den Grundsatz BYOD vereinbart, weicht vom gesetzlichen Leitbild des Arbeitsvertrages ab.

Das Bundesarbeitsgericht lässt Abweichungen von einem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich zu, aber nur dann, wenn die Abweichung ausreichend vom Arbeitgeber kompensiert wird.

Das Bundesarbeitsgericht musste darüber entscheiden, ob ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer, einem Fahrradlieferanten, fordern kann, dass dieser sein Fahrrad und sein Handy zur Erbringung der Arbeitsleistung selbst zur Verfügung stellt. Für das Handy gewährte der Arbeitgeber keine Kompensation. Für die Nutzung des eigenen Fahrrads bezahlte der Arbeitgeber ein Reparaturguthaben von € 0,25 pro Arbeitsstunde. Dieses Guthaben konnte der Arbeitnehmer aber nur bei bestimmten Reparaturwerkstätten einlösen, die der Arbeitgeber vorgab.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist diese Vereinbarung unwirksam. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sein Handy und sein Fahrrad zu den vom Arbeitgeber angebotenen Kompensationsregelungen zur Verfügung zu stellen (BAG v. 10.11.2021 – 5 AZR 334/21).

Begründet wurde das vom BAG bezogen auf das Fahrrad damit, dass der Arbeitgeber zwar eine Kompensation gewährt. Diese knüpft aber an die Arbeitszeit („pro Arbeitsstunde“) und nicht an die Kilometerleistung. Der Verschleiß eines Fahrrads hängt aber nicht von der Dauer der Arbeitszeit, sondern von den tatsächlich gefahrenen Kilometern ab.

Für das Handy bezahlte der Arbeitgeber keine Kompensation mit der Begründung, dass heute jeder Mensch ein eigenes Handy mit einer Flatrate habe und deshalb für den Arbeitnehmer keine zusätzlichen Kosten anfallen würden. Diesem Argument widerspricht das BAG mit dem Hinweis, dass der Arbeitgeber sich die Anschaffung eines solchen Mobilfunkgerätes erspart.

Der Arbeitnehmer kann deshalb in diesen Fällen verlangen, dass ihm der Arbeitgeber ein Fahrrad und ein Mobilfunkgerät zur Verfügung stellt. Er ist nicht verpflichtet seine eigenen Gegenstände für den Arbeitgeber ein zu setzen. Solange der Arbeitgeber dies nicht tut und der Arbeitnehmer ohne diese Gegenstände nicht arbeiten kann, dürfte dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zustehen. Er muss also nicht arbeiten und erhält trotzdem sein Gehalt.

Auch wenn diese Entscheidung nur für einen Fahrradlieferanten erging, kann hierin doch ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, der weitreichende Konsequenzen haben kann. So stellt sich beispielsweise auch die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, bei einer Homeofficebeschäftigung anteilige Kosten für die Wohnung übernehmen zu müssen. Diese Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Mit guten Argumenten lässt sich folgendermaßen differenzieren:

  • Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die alternative Möglichkeit, entweder im Büro zu arbeiten oder zuhause, und entscheidet sich der Arbeitnehmer freiwillig für das Homeoffice, ist keine Erstattung für die Nutzung der Wohnung als Arbeitszimmer geschuldet.
  • Wenn der Arbeitgeber aber vorgibt, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten muss, hat er eine entsprechende Kompensation zu leisten, weil er dann das Arbeitsmittel „Büro“ nicht zur Verfügung stellt.

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