Datenschutzbeauftragte/r: Besonderer Kündigungsschutz ist zulässig

Veröffentlicht am 14.10.2022 von Dr. Jan Schöll - Kanzlei Dreher + Partner

Wird ein Arbeitnehmer in Deutschland gekündigt, ist stets zu prüfen, ob ein Kündigungsgrund erforderlich ist und, ob sonstige Gründe der Kündigung entgegenstehen. Wir differenzieren deshalb zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz. Der allgemeine Kündigungsschutz richtet sich nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dieses Gesetz findet Anwendung, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer 6 Monate oder länger im Betrieb beschäftigt wird. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, kann der Arbeitgeber nicht mehr grundlos kündigen. Seine Kündigung bedarf dann der sozialen Rechtfertigung.

 

Auf den allgemeinen Kündigungsschutz darf sich ein Arbeitnehmer berufen, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden und der Arbeitnehmer 6 Monate oder länger im Betrieb beschäftigt ist.

 

Der besondere Kündigungsschutz kann sich auch aus ganz unterschiedlichen Vorschriften ergeben. So ist beispielsweise ein Betriebsratsmitglied nach § 15 KSchG ordentlich nicht mehr kündbar. Gegenüber einer Schwangeren oder einer Person in Elternzeit besteht sogar ein Kündigungsverbot. Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf unter den weiteren Voraussetzungen des SGB IX der Zustimmung des Integrationsamts, ohne die die Kündigung nicht zulässig ist.

 

Auf den besonderen Kündigungsschutz können sich beispielsweise Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte berufen.

 

Es gibt aber darüberhinausgehende Regelungen, die weitere Gruppen vor einer Kündigung besonders schützen. Dazu zählen Datenschutzbeauftragte. Ähnlich wie ein Betriebsratsmitglied darf auch der wirksam bestellte Datenschutzbeauftragte ordentlich nicht gekündigt werden. Ein mit ihm bestehendes Arbeitsverhältnis kann nur aufgelöst werden, wenn er entweder einverstanden ist (dann über einen Aufhebungsvertrag) oder wenn ein wichtiger Grund nach § 626 BGB vorliegt, der üblicherweise zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Dies regelt § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.

Das Bundesarbeitsgericht rief jedoch vor längerer Zeit den Europäischen Gerichtshof an und stellte dem EuGH die Frage, ob § 6 BDSG, der die ordentliche Kündigung ausschließt überhaupt zulässig ist oder sich als europarechtswidrig darstellt. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 22.06.2022 – C 534/20 entschieden, dass der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragen nicht gegen Unionsrecht verstößt und deshalb wirksam ist.

 

Der Europäische Gerichtshof hält den besonderen Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten ausdrücklich für zulässig.

 

Der EuGH begründet diese Entscheidung damit, dass der europäische Gesetzgeber zwar einerseits nicht fordert, dass ein Datenschutzbeauftragter vor einer Kündigung besonders geschützt wird. Andererseits stünde es jedem Mitgliedsstaat frei, strengere Vorschriften für die Kündigung eines Datenschutzbeauftragten zu regeln als dies der europäische Gesetzgeber vorgibt. Erst wenn der deutsche Gesetzgeber regeln würde, dass der Datenschutzbeauftragte überhaupt nicht mehr gekündigt werden kann, läge ein Verstoß gegen Europarecht vor. Da der Datenschutzbeauftragte nur ordentlich nicht mehr gekündigt werden kann, sehr wohl aber weiterhin aus wichtigem Grund, bleibt § 6 Abs. 4 BDSG wirksam.

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