Ende der Entschädigungszahlung bei Quarantäneanordnung gegenüber Ungeimpften

Veröffentlicht am 04.10.2021 von Marta Junker - Kanzlei Dreher + Partner

Trotz inzwischen in ausreichendem Maß verfügbaren Impfstoffs und zahlreichen Impfangeboten hat die Impfkampagne in Deutschland in den vergangenen Wochen deutlich an Fahrt verloren. Noch vor der jüngst stattgefundenen Bundestagswahl haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern zur Steigerung der Impfquote mit Blick auf die kommende Herbst-/Wintersaison am 22.09.2021 eine Einigung erzielt, die für viele Arbeitnehmer einschneidende Konsequenzen haben dürfte.

Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschließen: Ohne Impfung keine Entschädigungszahlung mehr für Ungeimpfte

Ab dem 01.11.2021 sollen ungeimpfte Arbeitnehmer bei Quarantäneanordnung deutschlandweit keine Entschädigungszahlung mehr erhalten, wenn die Quarantänepflicht durch Wahrnehmung einer Impfung hätte vermieden werden können. Einige Bundesländer, darunter auch Baden-Württemberg, wollen diese Regelung bereits früher anwenden bzw. wenden sie bereits schon an. In Baden-Württemberg werden Entschädigungszahlung bereits seit dem 15.09.2021 grundsätzlich nicht mehr geleistet.

Bislang: Staat übernimmt bei Quarantäneanordnung vollen Verdienstausfall

Bislang hat im Fall einer Quarantäneanordnung der Staat die Lohnkosten übernommen. Dem soll nun ein Riegel vorgeschoben werden. Eine Neureglung war dafür nicht notwendig, denn § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält bereits die erforderliche gesetzliche Grundlage. Gemäß § 56 Abs. 1 IfSG erhält derjenige, der sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung vom Staat.

Gäbe es die infektionsschutzrechtliche Regelung nicht, wäre eine Lohnfortzahlung nicht ohne Weiteres selbstverständlich. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen, ist das Fehlen am Arbeitsplatz zwar gerechtfertigt. Den Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber verliert der Arbeitnehmer dennoch regelmäßig. Weil es im Falle der Quarantäneanordnung dem Arbeitnehmer gemäß § 275 Abs. 1 BGB objektiv nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB auch der Arbeitgeber nicht zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Für einige wenige Tage kann in diesen Fällen manchmal die Regelung des § 616 BGB hinweghelfen. Danach verliert ein Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Verhinderung durch einen in seiner Person liegenden Grund seinen Vergütungsanspruch nicht. Die Regelung wird jedoch oft nicht für die gesamte Dauer der Quarantäne von regelmäßig bis zu 14 Tagen ausreichen. Denn dann handelt es sich nicht mehr um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“, wie sie die Vorschrift voraussetzt. Hinzukommt, dass die Anwendbarkeit des § 616 BGB in vielen Arbeitsverträgen ganz ausgeschlossen oder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag auf wenige, konkrete Fälle beschränkt ist.

Liegt demnach ein Verdienstausfall des Arbeitnehmers aufgrund behördlicher Quarantäneanordnung vor, erhält er gemäß § 56 Abs. 1 IfSG eine Geldentschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall und wird für die ersten sechs Wochen gemäß § 56 Abs. 2 IfSG in voller Höhe gewährt. Für die Dauer einer angeordneten Absonderung reicht das regelmäßig aus, um die Zeit der Quarantäne zu überbrücken, ohne gleichzeitig finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen.

Technisch dient Arbeitgeber als Zahlstelle und hat gemäß § 56 Abs. 5 IfSG die Entschädigung für die Behörde an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Auf Antrag kann er sich dann die geleistete Entschädigung bei der Behörde erstatten lassen.

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Spätestens ab 01.11.2021 Ende der Entschädigungszahlung für Ungeimpfte

Die gesetzliche Regelung des § 56 Abs. 1 IfSG sieht in Satz 4 allerdings eine wichtige Ausnahme von der Entschädigung vor: Danach erhält eine Entschädigung nicht, „wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung (…), die (…) im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde (…) eine Absonderung hätte vermeiden können.“ Die Ausnahmeregelung wurde bereits im vergangenen Sommer in das Gesetz eingefügt, kam aber seitens der Behörden bislang nicht zur Anwendung.

Dies soll sich ab dem 01.11.2021 bundesweit ändern.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt erhalten diejenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr, die wegen COVID-19 ein Verbot in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit oder eine behördlich angeordnete Quarantäne hätten dadurch vermeiden können, wenn ein vollständiger Impfschutz vorgelegen hätte. Einen Ermessensspielraum für die Behörden sieht die Vorschrift nicht vor.

Allerdings sind Ausnahmen vorgesehen: Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch ärztliches Attest nachweist, kann weiterhin Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten. Auch für diejenigen Arbeitnehmer, für die noch keine öffentliche Impfempfehlung vorliegt oder bis zu acht Wochen vor der Quarantäneanordnung vorlag, erhalten weiterhin eine Entschädigungszahlung.

Ebenfalls keinen Verdienstausfall zu befürchten haben arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer. Diese erhalten gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ihr Entgelt für die Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber fortgezahlt.

Wer sich ohne Grund krankgemeldet, riskiert Arbeitsplatz

Liegt kein medizinischer Grund vor, eine Impfung abzulehnen, und gibt es eine öffentliche Impfempfehlung, könnte der eine oder andere auf die Idee kommen, sich bei einer symptomlosen Quarantäne einfach krank zu melden, um dadurch einen Verdienstausfall zu vermeiden. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Wer seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um eine Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber zu erreichen, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und gefährdet damit seinen Arbeitsplatz. Die Pflichtverletzung kann zu einer Abmahnung bis hin zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung führen.

Wer Geld will, muss dem Arbeitgeber Impfstatus preisgeben

Im Zusammenhang mit dem Ende der Entschädigungszahlung bei Quarantäneanordnung gegenüber Ungeimpften stellt sich erneut die Frage, ob ein Arbeitgeber den Impfstatus seiner Mitarbeiter abfragen darf. Ein grundsätzliches Fragerecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Impfstatus besteht derzeit – außer in bestimmten Beschäftigungsgruppen wie z.B. bei Pflegekräften, Lehrern und Erziehern (§§ 23a, 36 IfSG) - nicht. Dennoch wird das Auskunftsverlangen des Arbeitgebers regelmäßig berechtigt sein.

Nach der gesetzlichen Konzeption fungiert der Arbeitgeber für die Behörde als Zahlstelle, d. h. zunächst verauslagt bei einer wegen COVID-19 angeordneten Quarantäne der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer. Über einen Antrag bei der zuständigen Behörde kann der Arbeitgeber sich den ausgezahlten Betrag dann erstatten lassen. Der Arbeitgeber wird folglich ein großes Interesse daran haben, zu wissen, ob er die Erstattung von der Behörde tatsächlich erhält. Dafür wird er vom Arbeitnehmer wissen wollen, ob eine behördliche Quarantäneanordnung besteht und ob der Arbeitnehmer geimpft ist bzw. wenn er nicht geimpft ist, warum nicht.

Die Abfrage der personenbezogenen Daten, die letztlich sensible Gesundheitsdaten darstellen, durch den Arbeitgeber wird jedoch in der Regel zulässig sein. Denn die Daten sind für die Abwicklung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Aus diesem Grund wird gemäß Art. 88 Abs. 1 DSG-VO, § 26 Abs. 3 BDSG in diesem Fall das Interesse des Arbeitgebers das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegen.

Für Unternehmen ist es also zulässig, diese Informationen über Gesundheitsdaten von ihren Arbeitnehmern einzuholen. Für den Beschäftigten bedeutet dies, dass er, sofern er während einer behördlich angeordneten Quarantäne keine Verdiensteinbußen hinnehmen will, gegenüber seinem Arbeitgeber seinen Impfstatus offenbaren bzw. ihm unter Vorlage eines ärztlichen Attests mitteilen muss, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen bei ihm im nicht möglich ist.

Zunehmender Druck für Ungeimpfte

Die Botschaft, die die Politik durch die bundeseinheitliche Umsetzung in Bezug auf die Entschädigungszahlungen setzen will, ist eindeutig: Wer eine Impfung, gleich aus welchen nicht-medizinischen Gründen auch immer, ablehnt, kann nicht mehr erwarten, dass die Gemeinschaft für den dadurch entstehenden Verdienstausfall aufkommt. Ungeimpfte kommen dadurch zunehmend unter Druck.

Eine allgemeine Impflicht wird dadurch allerdings nicht generiert. Es geht hierbei lediglich um die Frage, wer für die Kosten desjenigen aufkommt, der sich aus ideologischen, persönlichen und nicht-medizinischen Gründen eben nicht impfen lassen möchte. Da es sich hierbei um eine persönliche Entscheidung eines jeden Einzelnen handelt, ist es nur konsequent daran auch die Kostenfrage zu knüpfen.

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