Das Ende der Maskenpflicht - Oder doch nicht?

Veröffentlicht am 14.04.2022 von Dr. Jan Schöll - Kanzlei Dreher + Partner

Seit vergangenem Sonntag gibt es keine Bundesweite Maskenpflicht mehr. Es obliegt den Ländern, diese Regelungen nach der sogenannten Hotspot-Regel weiter aufrecht zu erhalten. Eine Ausnahme gilt nach der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes nur für den Luft- und Personennahverkehr.

Ungeachtet dessen, dass weiterhin bundesweit unterschiedliche Regelungen getroffen werden können stellt sich aber auch die Frage, ob auch ohne eine entsprechende Regelung durch die Bundesländer eine Maskenpflicht per Hausrecht durchgesetzt werden kann.

Maskenpflicht per Hausrecht?

Inhaber eines Hausrechts, beispielsweise Pächter/Mieter oder Eigentümer aber auch als Unternehmer können unter Berücksichtigung des Verbots einer Diskriminierung selbst bestimmen, wer und unterwelchen Voraussetzungen (in diesem Fall mit oder ohne Maske) zutritt erhalten soll.

Bis zum 25.05.2022 können sich die Hausrechtsinhaber, somit eben auch Arbeitgeber, noch auf die bisherige Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung berufen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin aufgibt zu prüfen, ob das tragen medizinischer Gesichtsmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist.

Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht?

Die Antwort lautet klar ja. Beim Gesundheitsschutz hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte nach § 87 I Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz. Sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Corona- Infektionen sind daher mit dem Betriebsrat abzustimmen. Das eröffnet dem Betriebsrat auch die Möglichkeit, selbst tätig zu werden, entsprechende Vorschläge einzureichen.

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Bis zum 25.05.2022 wäre daher eine Fortsetzung des Maskenpflicht insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer leicht durchsetzbar.

Sind auch Kunden verpflichtet Maske zu tragen?

In Arztpraxen, Behörden, Kanzleien und Heimen wird eine Maskenpflicht auch gegenüber Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten über das Hausrecht machbar sein.

Im Handel scheint die Lage schwieriger, insbesondere da trotz grundsätzlich bestehenden Hausrecht ein Kontrahierungszwang (die Verpflichtung mit jedem Geschäfte zu schließen) bestehen kann, der sich aus § 826 in Verbindung mit § 249 BGB ableitet. Danach würde die Abschlussverweigerung eine Sittenwidrige Schädigung darstellen und gemäß § 20 GWB als Diskriminierung gelten, wenn der Hausrechtsinhaber darüber hinaus eine Marktbeherrschende Stellung inne hätte.

Letzteres wäre Beispielsweise beim einzigen Lebensmittelladen im Ort anzunehmen.

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