Bei Kurzarbeit-Null entsteht kein Urlaubsanspruch

Veröffentlicht am 12.05.2021 von Dr. Jan Schöll, Rechtsanwalt in Ravensburg - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Dreher + Partner mbB

Viele Arbeitgeber nutzen vor allem in der derzeitigen Pandemiesituation das Instrument der Kurzarbeit, um der vorübergehend fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit ihrer Arbeitnehmer zu begegnen. Die Kurzarbeit kann zu einer teilweisen Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) oder auch zu einer vollständigen Suspendierung der Arbeitspflicht führen. Bei letzterem spricht man der sog. Kurzarbeit-Null. Bei dieser Form der Kurzarbeit wird der Arbeitnehmer gar nicht beschäftigt. Er erhält nur das Kurzarbeitergeld.

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit weiter, weil die Kurzarbeit ebenfalls nur für Teile des Arbeitsvolumens angeordnet wurde, tangiert dies  nur die Vergütung und die Arbeitszeit, die entsprechend reduziert werden. Alle übrigen Regelungen aus dem Arbeitsverhältnis geltend unverändert fort. Das gilt insbesondere auch für den Urlaubsanspruch, der also unverändert bleibt.

Bei der Kurzarbeit Null stellt sich aber die Frage, ob für den Zeitraum der vollständigen Nichtbeschäftigung Urlaubsansprüche entstehen können. Diese Frage hat das LAG Düsseldorf in einer ganz jungen Entscheidung vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20 entschieden.

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf entstehen in der Kurzarbeit-Null-Phase keine Urlaubsansprüche. Der Jahresurlaubsanspruch wird deshalb für jeden Monat, in dem eine Kurzarbeit-Null anberaumt wurde, um 1/12 gekürzt.

Anmerkung zu diesem Urteil:

Nachdem in allen rechtlichen Bereichen, in denen ein Arbeitsverhältnis ruht (z.B. Elternzeit; Sabbatical, etc.) Urlaubsansprüche entstehen, überrascht das Urteil auf den ersten Blick. Gleichwohl ist es sehr nachvollziehbar begründet. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 der Urlaubsrichtlinie 2003/88/EG, bei Kurzarbeit-Null kein Anspruch auf einen Mindesturlaub. Wenn das europäische Recht aber keinen solchen Anspruch vorsieht, kommt es auf die Regelungen des deutschen Gesetzgebers an. Das deutsche Recht enthält aber auch keine Regelung, die bei Kurzarbeit Null einen Urlaubsanspruch vorsieht. Die Kurzarbeit Null ist auch nicht mit der Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Der Umstand, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie begingt sei würde an diesen Grundsätzen nach Auffassung des LAG Düsseldorf nichts ändern.

Es bleibt also festzuhalten, dass nach Auffassung des LAG Düsseldorf die Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit-Null mit einer überzeugenden Begründung für jeden Monat um 1/12 gekürzt werden dürfen.

Das BAG hat diese Frage noch nicht entschieden. Mit Spannung bleibt abzuwarten, ob das Urteil des LAG Hamm einer Revisionsüberprüfung standhalten wird.

 

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