Mini-Job – Wissenswertes, Geheimnisse und Irrtümer

Veröffentlicht am 06.05.2021 von Dr. Jan Schöll, Rechtsanwalt - Kanzlei Dreher + Partner

Was ist denn eigentlich ein Mini-Job?

Ein Mini-Job ist ein Arbeitsverhältnis auf Teilzeitbasis, bei dem der Arbeitnehmer in der Regel nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient.

Wo liegt der wesentliche Unterschied zu einem „normalen“ Arbeitsverhältnis?

Dieser Unterschied besteht ausschließlich in der Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber, der den Mini-Job anmelden muss, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Im Übrigen besteht eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Abzüge für diese Sozialversicherungsbeiträge gibt es also nicht. Damit ist die Vergütung für den Mini-Jobber brutto = netto.

Und was ist mit der Rentenversicherung beim Mini-Job? Diese wird doch immer wichtiger für viele Arbeitnehmer.

Seit dem Jahr 2013 unterliegt der Mini-Job tatsächlich der Rentenversicherungspflicht. Ein Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Ein solcher Antrag kann später nicht mehr widerrufen werden. Der Arbeitnehmer muss sich also gut überlegen, ob er diesen Antrag stellt. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Mini-Jobs, deren Gesamtentgelt den Betrag von 450 Euro nicht übersteigt, kann der Antrag nur einheitlich gestellt werden. Bei Rentnern kann wiederum anderes gelten. Wer bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist auch beim Mini-Job rentenversicherungsfrei. Der Rentner muss also keinen Befreiungsantrag stellen.

Ist es auch möglich, dass ich mehrere Mini-Jobs auf einmal abschließe, um dadurch Abzüge zu sparen um mehr Nettogehalt zu bekommen?

Mehrere Mini-Jobs auf einmal durchzuführen ist zulässig. Das heißt aber nicht, dass ich dadurch automatisch bei jedem Mini-Job den Steuer- und Versicherungsvorteil erlange. Dieser Vorteil bleibt nur erhalten, wenn mit allen Mini-Jobs insgesamt die Grenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten wird. Denn bei Überschreitung dieser Verdienstgrenze werden alle Mini-Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Mini-Jobs mehr.
Hat ein Arbeitnehmer aber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er noch einen 450 Euro-Mini-Job mit allen Vorteilen ausüben. Kommt später ein zweiter Mini-Job hinzu, wird die Vergütung aus dem zweiten Mini-Job mit der Hauptvergütung zusammengerechnet. Dieser zweite Mini-Job ist dann also nicht mehr privilegiert, sondern muss voll versteuert und der Sozialversicherung unterworfen werden. Für diesen zweiten Mini-Job bleibt dann deutlich weniger vom Brutto übrig.

Wie viele Stunden darf ich als Mini-Jobber maximal pro Monat arbeiten?
Die Antwort hierauf hängt natürlich von der Vergütung ab, denn die max. Monatsarbeitszeit ergibt sich aus der Gleichung „450 EUR : Stundenlohn = max. Arbeitszeit, um die Grenze von 450 EUR/Monat nicht zu überschreiten. Erhält der Mini-Jobber bspw. nur den Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro kann ein Arbeitnehmer in einem Monat maximal 50,90 Stunden arbeiten.

Ein Mini-Jobber hat doch keinen Anspruch auf Urlaub, Überstunden etc.?

Oh, doch. All diese Ansprüche stehen auch dem Mini-Jobber zu. Denn bei dem Mini-Job handelt es sich um ein ganz normales Teilzeitarbeitsverhältnis, sodass es nur Unterschiede bei der Besteuerung und der Sozialversicherung gibt. Deshalb sind auch geleistete Überstunden gegenüber dem Mini-Jobber zu vergüten. Dieser hat auch Anspruch auf Urlaub und auf Vergütung in der Krankheitsphase. Wird der Mini-Jobber in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit gekündigt, kann er sogar eine Kündigungsschutzklage erheben.

Gibt es neben dem 450 Euro - Job noch eine andere Form eines Arbeitsverhältnisses, bei dem keine Abgaben für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt werden muss?

Ja, eine solche Variante existiert in Form der kurzfristigen Beschäftigung. Dafür darf der betroffene im Kalenderjahr längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeiten. Diese Zahlengrenze gilt bis 31.12.2018. Typischerweise machen hiervon Schüler oder Studenten im Rahmen von Ferienjobs Gebrauch.

Kann ich bei demselben Arbeitgeber ein Hauptarbeitsverhältnis und daneben noch einen Mini-Job vereinbaren, zum Beispiel als Lohnerhöhung, weil ich dadurch mehr Nettolohn bekommen würde?

Von dieser Konstellation rate ich ab. Denn in aller Regel bildet das Hauptarbeitsverhältnis und der Mini-Job bei demselben Arbeitgeber eine Einheit, sodass der Mini-Job zur Hauptvergütung gerechnet wird und hierauf die volle Lohnsteuer und alle Sozialabgaben entfallen. Wird dies falsch gemacht, so droht eine Nachzahlung, die vor allem den Arbeitgeber trifft, weil er verpflichtet ist, die Beiträge ordnungsgemäß abzuführen. Wer auf diese Weise versucht, bewusst Steuern und Sozialversicherung zu umgehen, der riskiert sogar die Strafbarkeit.

 

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