Rechtschreibfehler im Arbeitszeugnis sind inakzeptabel

Veröffentlicht am 06.04.2023 von Dr. Ulrich Hörl - Kanzlei Dreher + Partner

LAG Mecklenburg-Vorpommern 02.04.2019 - 2 Sa 187/18 

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte sich mit einer Zeugniskorrekturklage zu befassen. Unter anderem ging es um Schreibfehler im Arbeitszeugnis, die der Arbeitnehmer moniert hat. Konkret ging es darum, dass der Arbeitgeber einen Fachbegriff, nämlich "IT Infrastruktur Projekt" statt richtigerweise „IT-Infrastruktur-Projekt" geschrieben hatte. 

Das Gericht hat ausgeführt, dass Schreibfehler in einem Zeugnistext vom Arbeitgeber grundsätzlich zu berichtigen sind, denn nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache zu Papier gebracht ist, könne den gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllen. Rechtschreibfehler - so das Gericht - geben Anlass zu der negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch be-wusste mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. In gleicher Weise hatte bereits des LAG Hessen durch Beschluss vom 21.10.2014 - 12 Ta 375/14 entschieden. 

§ 109 Abs. 2 GewO bestimmt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss und keine Merkmale oder Formulierungen enthalten darf, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussagen über den Arbeitnehmer zu treffen. 
Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, bei seinen Handlungen auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Diese gesetzliche Vorschrift, die Ausfluss des Fürsorgegedankens ist, verpflichtet den Arbeitgeber dazu, dass dieser im konkreten Einzelfall das gebotene und zumutbare Maß der Rück-sichtnahme durch Bewertung der auf beiden Seiten beteiligten Interessen nimmt. Dabei ist der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 

Wegen der überragenden Bedeutung der Zeugnisse für das nähere und fernere berufliche Fortkom-men des Arbeitnehmers wiegt - so das Gericht - das Arbeitgeberinteresse vergleichsweise gering. Daraus folgt der Korrekturanspruch.

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